Februar 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters

Der so genannte Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH ist nicht zu kürzen, auch wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. So lautet der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs. Damit können Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH künftig unter Umständen höhere Sonderausgaben geltend machen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH sagte ihm neben seinem Geschäftsführergehalt eine Altersrente zu, die steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wurde. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1996 kürzte das Finanzamt auf Grund der Pensionszusage den so genannten Vorwegabzug und damit die Sonderausgaben. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof gab der Revision jedoch statt und kommt zu dem – auf den ersten Blick erstaunlichen – Ergebnis, dass der Vorwegabzug nicht gekürzt werden darf.

Begründung: Sagt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter eine Altersversorgung zu, so mindert die nach Handelsrecht gebotene Bildung der Pensionsrückstellung den Anspruch auf den nach handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Jahresüberschuss bzw. nach Liquidation den Anspruch auf Vermögensverteilung gemäß § 72 GmbH-Gesetz. Der Gesellschafter erwirbt daher – zumindest wirtschaftlich betrachtet .- seine Anwartschaftsrechte auf die Altersversorgung durch eine Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche. Dies gilt auch, wenn die Zusage der Pension eine verdeckte Gewinnausschüttung ist und als solche das Einkommen der GmbH nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz erhöht hat.

Die durch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen verursachte Gewinnminderung, die eine geringere mögliche Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer bewirkt, wird als eigene Beitragsleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers interpretiert. Er verzichtet auf einen Teil des Gewinns, der ohne Pensionsrückstellungen möglich wäre, und investiert gleichsam diese Gewinneinbuße in die Altersversorgung über eine Pensionszusage.

Hinweis: Dieses Urteil steht in Widerspruch zur bislang gängigen Praxis und zur bis dahin herrschenden Rechtsauffassung. Das Urteil hebelt die Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei Erteilung einer Pensionszusage an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer aus. Zu beachten ist jedoch: Das Urteil bezieht sich nur auf eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer. Inwieweit das Urteil in der Praxis umgesetzt wird, ob es auch für den Fall von zwei oder mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern zur Anwendung kommt und ob hierzu noch nachfolgende – etwa die Voraussetzungen präzisierende oder einschränkende – Verlautbarungen der Finanzverwaltung ergehen, bleibt abzuwarten (BFH-Urteil vom 16.10.02, Az. XI R 25/01).