März 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Vorteil aus Vertragsarztzulassung: Nicht abschreibungsfähig

Der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung stellt grundsätzlich ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. Folgende weitere Details sind darüber hinaus beachtenswert:

  • Da eine Vertragsarztzulassung zeitlich unbegrenzt erteilt wird, kann sie nicht abgeschrieben werden. Auch die Altersgrenze führt nicht dazu, dass sich das Wirtschaftsgut innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbraucht. Solange der Praxiserwerber Inhaber einer Zulassung ist, kann er diese immer gleich bleibend ohne Wertverzehr in Anspruch nehmen. Beim vollständigen Untergang der Kassenarztzulassung, etwa durch Erlöschen der Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahrs, kommt jedoch eine Teilwertabschreibung in Betracht.

  • Verwertet ein Arzt seine Vorteile aus der Vertragsarztzulassung im Rahmen einer Praxisveräußerung, stellt die Vergütung für die Vertragsarztzulassung ein selbstständiges Entgelt neben dem Praxiswert dar. Daher muss der Gesamtkaufpreis im Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesamtkaufpreis den Teilwert aller Wirtschaftsgüter unter- oder überschreitet.

Hinweis: Anders als bei der Vertragsarztzulassung kann der erworbene Praxiswert als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut über drei bis fünf Jahre abgeschrieben werden. Bei einer Sozietät kann für den aufgedeckten Praxiswert eine Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren angenommen werden (OFD Koblenz, Kurzinformation der Steuergruppe St3 Einkommensteuer Nr. 129/05, vom 12.12.2005, S 2134a A – St 31 4).