November 2004: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug: Zuordnung zum unternehmerischen Bereich

Für die Abgrenzung, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung, die nicht Neben- oder Hilfsgeschäft ist, dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist, kommt es darauf an, dass diese (weitere) Haupttätigkeit nachhaltig ausgeübt wird.

Diese Entscheidung traf das Finanzgericht Hamburg im Fall eines selbstständigen Versicherungsmaklers, der einen gebrauchten Pkw inklusive Umsatzsteuer kaufte und wenig später ins Ausland weiter verkaufte. Der Steuerpflichtige erteilte dem Käufer eine Rechnung auf dem Briefbogen seines gewerblichen Unternehmens und hatte nach seinen Angaben auch im Übrigen seine betrieblichen Einrichtungen wie Telefon und Fax genutzt. Das Finanzamt lehnte die Umsatzsteuerpflicht dieses Geschäftes ab, weil der An- und Verkauf des Pkws nicht mit der ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsmakler im Zusammenhang stehe und nicht im Rahmen seines Unternehmens erbracht worden sei. Das Finanzgericht konnte sich der Auffassung des Maklers ebenso wenig wie das Finanzamt anschließen und versagte den Vorsteuerabzug, da die Lieferung nicht für sein Unternehmen ausgeführt worden sei.

In der Begründung zu diesem Urteil wird unter anderem darauf hingewiesen, dass es sich um kein Hilfsgeschäft handelt, da die Anschaffung weder für den betrieblichen noch für den privaten Bereich getätigt wurde. Auch ist der An- und Verkauf keine Haupttätigkeit des Unternehmers, da diese Tätigkeit nicht nachhaltig ausgeführt wird. Es handelt sich um ein einmaliges Geschäft. Der Umstand, dass der Makler für den Verkauf des Fahrzeugs inserierte und die betrieblichen Einrichtungen seines Unternehmens nutzte, führt nicht dazu, dass die Tätigkeit auf Wiederholung angelegt ist. Insoweit unterscheidet sich das Handeln des Maklers nicht wesentlich von einem Autokauf einer Privatperson. Der Vorsteuerabzug bleibt damit untersagt (FG Hamburg, Urteil vom 29.1.2004, Az. VII 214/01, rechtskräftig).