November 2012: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug: Wirkt eine Rechnungsberichtigung zurück?

Versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug bei einer Außenprüfung, weil die Rechnung unvollständig oder inhaltlich unzutreffend ist, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Eine Rechnungskorrektur wirkt nämlich – zumindest nach bisheriger Sichtweise – nicht zurück, sodass der Vorsteuerabzug erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig ist, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung zugeht. An dieser strikten Versagung der (zinswirksamen) Rückwirkung hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss nun allerdings Zweifel angemeldet.

Seit einer (positiven) Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem ungarischen Fall wird kontrovers diskutiert, ob sich aus diesem Urteil eine Rückwirkung späterer Rechnungsberichtigungen für den Vorsteuerabzug ergibt. Nach zahlreichen – eine solche Rückwirkung ablehnenden – Entscheidungen der Finanzgerichte hält der Bundesfinanzhof eine strikte Versagung der Rückwirkung für zweifelhaft.

Auch wenn der Bundesfinanzhof diese Frage nicht abschließend entschieden hat, ist zumindest eine Tendenz ersichtlich: Enthält die (fehlerhafte) Rechnung bereits alle wesentlichen Rechnungspflichtmerkmale, nämlich (inhaltlich vollständige und richtige) Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zum gesonderten Umsatzsteuerausweis, kann eine Berichtigung der übrigen Rechnungsangaben Rückwirkung entfalten. Hierbei handelt es sich vor allem um eine Ergänzung oder Korrektur der Steuernummer oder der laufenden Rechnungsnummer.

Hinweis: Diese Aussage des Bundesfinanzhofs steht im Einklang mit einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Das letzte Wort in dieser Frage dürfte demnächst der XI. Senat des Bundesfinanzhofs haben, bei dem ein Revisionsverfahren anhängig ist. Bis zu dessen Erledigung sollten einschlägige Verfahren offengehalten werden (BFH, Beschluss vom 20.7.2012, Az. V B 82/11; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Az. C-368/09; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2010, Az. 6 K 2089/10; Rev. BFH Az. XI R 41/10).