Januar 2005: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug: Unternehmerische Nutzung von Zweitfahrzeugen

Auch bei Zweit- oder Drittwagen gilt nach der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (Schreiben vom 27.8.2004, Az. IV B 7 – S 7300 – 70/04) der Grundsatz, dass das sowohl unternehmerisch als auch privat genutzte Fahrzeug in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 Prozent für das Unternehmen genutzt wird. Maßgebend ist das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern. Bei Zweit- oder Drittwagen geht das Finanzamt regelmäßig davon aus, dass die 10-prozentige Mindestnutzung nicht erreicht wird. Das Gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, oder bei nebenberuflichen Tätigkeiten. In diesen Fällen muss die Vermutung des Finanzamtes widerlegt werden. Durch geeignete Unterlagen müssen die Jahreskilometer des Fahrzeuges und die unternehmerischen Fahrten mit Fahrziel und gefahrenen Kilometern glaubhaft dargelegt werden. Ein durchgängiges Fahrtenbuch ist als Nachweis nicht notwendig.

Handelt es sich bei dem Fahrzeug nicht um Unternehmensvermögen im umsatzsteuerlichen Sinne, kann aus den Anschaffungskosten auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten, die auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeuges entfallen, können aber grundsätzlich in voller Höhe abgezogen werden.