Juli 2005: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug: Telekomrechnung mit Call-by-Call-Anrufen wird anerkannt

Für den Fall, dass auf der Telekom-Rechnung auch Anrufe über andere Anbieter aufgelistet sind, so genannte Call-by-Call-Verbindungen, zeigt sich die Finanzverwaltung jetzt großzügig. Meistens fehlt es in den Telekom-Rechnungen an der nach dem Umsatzsteuergesetz notwendigen Umsatzsteuernummer des Drittanbieters. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 18.4.2005 ist der Vorsteuerabzug aus Call-by-Call-Anrufen zulässig, wenn die Entgelte für diese Verbindungen gesondert ausgewiesen sind. Somit können Unternehmer bis auf weiteres aus den Rechnungen der Deutschen Telekom auch hinsichtlich der Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, da die Finanzverwaltung insoweit aus Vereinfachungsgründen die Telekom als Leistenden ansieht.

Hinweis: Unternehmer, die sich ihre Telefonrechnung per E-Mail zuschicken lassen, sollten stets zusätzlich eine Rechnung in Papierform verlangen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, können sie auch auf das Angebot der Telekom eingehen und sich die Abrechnung mittels elektronischer Signatur online zustellen lassen. Verzichten Sie darauf, besteht die berechtigte Gefahr, dass der Vorsteuerabzug insgesamt versagt wird (OFD Koblenz, Verfügung vom 18.4.2005, Az. S7281A – St 44 5 A).