Oktober 2006: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug: Falscher Vorname ist unschädlich

Auch wenn in einer Rechnung ein unzutreffender Vorname des Leistungsempfängers angegeben wurde, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Das gilt zumindest dann, wenn ein Missbrauch der Vorsteuerabzugsberechtigung auszuschließen und die Erhebung der Umsatzsteuer gesichert ist. Denn eine Bezeichnung ist ausreichend, wenn sie eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung von Name und Anschrift des Rechnungsempfängers ermöglicht.

Hinweis: Eine andere Auffassung führt hier zu reinem Formalismus. Wichtig ist in solchen Fällen eher, dass keine Verwechselungsgefahr besteht (FG Hamburg, Urteil vom 23.3.2006, Az. II 448/03).