Februar 2003: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug bei Gebäuden von Ehegatten

Der Bundesfinanzhof hat jetzt zu Gunsten der Ehegatten Klartext gesprochen: Bauen beide Ehegatten gemeinschaftlich auf einem je zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ein Gebäude, das nicht gemeinschaftlich (zum Beispiel von einer Ehegatten-GbR) genutzt wird, sind beide Ehegatten Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne. Vermietet nach der Aufteilung einer der Ehegatten seine Einheit steuerpflichtig, steht ihm anteilig der Vorsteuerabzug aus den Baurechnungen zu. Das gilt auch dann, wenn die Baurechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert zwischen den Ehegatten bzw. deren Eigentumseinheiten aufteilen (BFH-Urteil vom 16.5.02, Az. V R 15/00).