April 2003: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug bei Freizeitgegenständen

Bei der Anschaffung und Nutzung von "Freizeitgegenständen" (zum Beispiel Segelyachten, Wohnmobile) ist es Sache des Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass diese Gegenstände unternehmerisch genutzt werden und damit ein Vorsteuerabzug aus Anschaffungsvorgängen zulässig ist. Diesen Standpunkt vertritt das Finanzgericht Hessen.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt begehrte eine mit dem Geschäftszweck "Bau und Vercharterung einer Segelyacht" gegründete GmbH den Vorsteuerabzug aus den Baukosten eines Segelschiffs. Finanzamt und Finanzgericht versagten den Vorsteuerabzug, da eine Unternehmereigenschaft nicht nachgewiesen sei.

Für Freizeitgegenstände, die sowohl unternehmerisch (zur Erzielung von Einnahmen) als auch privat genutzt werden können, sei nach Auffassung des Finanzgerichtes das Gesamtbild der Verhältnisse zur Beurteilung der Unternehmereigenschaft entscheidend. Folgende Kriterien sprächen gegen die Unternehmereigenschaft:

  1. Größe der Segelyacht (nur sieben Kojen),
  2. Lebensperspektive des A (Beendigung der Berufstätigkeit und Verbringen des Lebensabends auf der Segelyacht),
  3. fehlende Anfrage bei Vercharterungsfirmen und
  4. Einholung einer Rentabilitätsstudie erst nach Abschluss des Bauvertrags.

Hinweis: Ganz offensichtlich war das Finanzgericht von den Besonderheiten des anhängigen Falles beeindruckt, so unter anderem von den Aussagen des Mehrheitsgesellschafters, seinen Lebensabend auf dem Segelboot verbringen zu wollen. Wer sich den Vorsteuerabzug aus "Freizeitgegenständen" sichern will, wird letztlich wohl nicht umhin kommen nachzuweisen, dass er sich wie ein professioneller Yacht- oder Wohnmobilvermieter betätigt hat (siehe obigen Kriterienkatalog)(Finanzgericht Hessen, Urteil vom 24.5.02, Az. 6 V 4480/01).