Februar 2004: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug aus nach dem 31.12.2003 ausgestellten Rechnungen

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden die Anforderungen an die Rechnungsausstellung wesentlich geändert. Diese Änderungen traten am 1.1.2004 in Kraft. Für nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.7.2004 ausgestellte Rechungen gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aber folgende Übergangsregelung:

Für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist es bei einer vor dem 1.7.2004 ausgestellten Rechnung nicht zu beanstanden, wenn diese nicht alle Rechnungsangaben gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 enthält. Dies gilt entsprechend für Rechnungen über Kleinbeträge im Sinne des § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und für Fahrausweise im Sinne des § 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Eine vor dem 1.7.2004 ausgestellte Rechnung muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs jedoch alle sich aus § 14 Absatz 1 und 1a und § 14a Umsatzsteuergesetz (in der Fassung bis 31.12.2003) ergebenden Angaben enthalten. Statt der Steuernummer kann auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Das Fehlen der Steuernummer bei einer vor dem 1.1.2004 ausgestellten Rechnung führt dagegen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs (BMF-Schreiben vom 28.6.2002 – IV B 7 – S 7280 -151/02).

Rechnungen über Kleinbeträge müssen alle sich aus § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenen Angaben enthalten. Ebenso müssen Fahrausweise, die zur Beförderung von Personen ausgegeben werden, mindestens alle sich aus § 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten.

Das heißt in der Praxis:
In einer nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.7.2004 ausgestellten Rechnung müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:

  • der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,
  • der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung,
  • der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung,
  • im Fall des § 14a Umsatzsteuergesetz die jeweils dort bezeichneten Angaben.

Rechnungen über Kleinbeträge im Sinne des § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe,
  • den Steuersatz.

Fahrausweise, die zur Beförderung von Personen ausgegeben werden, müssen mindestens alle sich aus § 34 Absatz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe,
  • den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 10 Umsatzsteuergesetz unterliegt

(BMF-Schreiben v. 19.12.2003 – IV B 7 – S 7300 – 75/03).