Juni 2005: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug: Arbeitszimmer trotz Miteigentum voll ansetzbar

Ein im Nebenberuf freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger, der zusammen mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau ein Wohnhaus errichtet hat, kann grundsätzlich die auf sein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Herstellungskosten in vollem Umfang dem Vorsteuerabzug unterziehen. Das gilt zumindest in all den Fällen, in denen diese Kosten nicht den Miteigentumsanteil des Freiberuflers übersteigen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Dieser aufsehen erregenden Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde:

Der Eigentumsanteil des nebenberuflich als Fachautor tätigen Steuerpflichtigen an dem gemeinsam errichteten Wohnhaus betrug ein Viertel, der Anteil seiner Ehefrau drei Viertel. Die Baurechnungen für das Wohnhaus waren an die Eheleute gemeinsam gerichtet und enthielten keine Aufteilungen nach den Miteigentumsanteilen der Eheleute. Für die nebenberufliche Tätigkeit verwendete der Kläger einen Raum in dem Haus ausschließlich als Arbeitszimmer. Der Raum umfasste 12 Prozent der Gesamtfläche. In seinen Umsatzsteuererklärungen machte er deshalb aus den Rechnungen für die Bauleistungen anteilige Vorsteuerbeträge in Höhe von 12 Prozent geltend.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass Bauherr und Leistungsempfänger die von den Eheleuten gebildete Gemeinschaft ist und nicht der Steuerpflichtige allein. Es versagte den geltend gemachten Vorsteuerabzug des Ehemannes daher gänzlich. Das Finanzgericht hingegen bejahte in der nächsten Instanz einen anteiligen Vorsteuerabzug von 3 Prozent, da der Steuerpflichtige hinsichtlich der unternehmerisch genutzten Fläche von 12 Prozent nur zu einem Viertel (entspricht seinem Miteigentumsanteil an der Immobilie) Leistungsempfänger gewesen sei.

Der EuGH sieht dies nochmals anders und zwar zu Gunsten der Steuerpflichtigen: Kann wie in diesem Fall eine Ehegattengemeinschaft keine Vorsteuer abziehen, muss das Abzugsrecht den Ehegatten einzeln zugestanden werden, wenn sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Nutzt nur einer der Ehegatten einen Teil des Wohnhauses ausschließlich für unternehmerische Zwecke, hat dieser auch das Recht auf einen Vorsteuerabzug. Das Recht zum Vorsteuerabzug bezieht sich dann auf die gesamte Steuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, dass der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgehen darf. Der EuGH gestand dem Steuerpflichtigen im Streitfall somit einen "ungekürzten" 12-prozentigen Vorsteuerabzug zu.

Hinweis: Für den Vorsteuerabzug des Steuerpflichtigen ist es in solchen Fällen nicht erforderlich, dass er über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügt, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des Entgelts und der Umsatzsteuer ausgewiesen sind. Eine Rechnung gemeinsam an die Ehegatten-Gemeinschaft ist für den Vorsteuerabzug ausreichend (EuGH, Urteil vom 21.4.2005, Az. C-25/03).