Mai 2010: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug: Allgemeine Leistungsbeschreibung nicht ausreichend

Der Vorsteuerabzug setzt unter anderem voraus, dass die Rechnung eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthält. Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Leistungsbeschreibungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ oder „Außenputzarbeiten“ zu allgemein und daher nicht ausreichend sind.

Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass bei Werklieferungen bzw. -leistungen das schlichte Aufführen des Leistungstypus nicht ausreicht, sondern vielmehr eine konkrete Leistungsbeschreibung notwendig ist. Sie muss so beschaffen sein, dass sie der Finanzverwaltung im Nachhinein eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Leistung ermöglicht, um z.B. missbräuchliche Abrechnungen über nicht erbrachte Leistungen oder Mehrfachabrechnungen zu verhindern.

Hinweis: Ist eine Kurzbeschreibung auf der Rechnung schwierig, kann die hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung auch in Rechnungsergänzungsdokumenten erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass in der Rechnung spezifisch (z.B. durch Dokumentennummern) auf das Ergänzungsdokument verwiesen wird (BFH-Beschluss vom 5.2.2010, Az. XI B 31/09).