Juni 2010: Umsatzsteuerzahler

Vorsteuer: Kein Abzug bei verspäteter Geltendmachung

Ob ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung für sein Unternehmen oder für seinen Privatbereich bezogen hat, setzt eine nach außen erkennbare Entscheidung des Unternehmers voraus. Für den Vorsteuerabzug ist dabei entscheidend, ob die Absicht, Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegt.

Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung ist in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, zu dokumentieren. Die Entscheidung muss spätestens – mit endgültiger Wirkung – in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, belegt werden. Fehlt es daran, liegt keine wirksame Zuordnung zum Unternehmen vor, so das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil.

Hinweis: Im Urteilsfall wurde ein neu errichtetes Gebäude teilweise für unternehmerische Zwecke verwendet. Die ursprünglichen Umsatzsteuererklärungen wiesen weder einen Vorsteuerabzug für betrieblich genutzte Räume auf noch waren diese im Anlageverzeichnis als Betriebsvermögen aufgeführt. Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten wurde erst im Nachhinein durch berichtige Umsatzsteuererklärungen geltend gemacht. Das Finanzgericht, dem sich der Verdacht einer nachträglich konstruierten Zuordnungsentscheidung aufdrängte, versagte somit den Vorsteuerabzug (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2010, Az. 9 K 3710/09).