September 2007: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Vorsorgeaufwendungen: Bei unterschiedlich beteiligten Gesellschaftern

Erteilt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) trotz unterschiedlich hoher Beteiligung eine Pensionszusage in gleicher Höhe, ist beim Minderheits-GGf der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen zu kürzen. Denn die Pensionszusage beruht nicht vollständig auf eigener Beitragsleistung des Minderheitsgesellschafters.

Das gilt auch, wenn der durch die überquotale Pensionszusage begünstigte Minderheits-GGf eine höhere Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen muss als der im Hinblick auf die Altersversorgung benachteiligte Mehrheits-GGf. Eine erhöhte Arbeitsleistung schafft keinen Ausgleich, weil diese gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber dem Mehrheits-GGf erbracht wird.

Hinweis: Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenversicherungsbeiträge) können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ihre Abzugsfähigkeit ist jedoch auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung ist der Vorwegabzug ein Abzugsbetrag (BFH-Urteil vom 17.1.2007, Az. X R 10/06).