Februar 2004: Vermieter

Vorfälligkeitsentschädigung i.Z.m. Grundstücksverkauf nicht absetzbar

Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, so kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn er mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Die Steuerpflichtige erbte 1997 ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück, inklusive eines mit dem Grundstück verbundenen Darlehens. Dieses Darlehen über 275.000 DM diente der Finanzierung von Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen in den Jahren 1996 bis 1999 und zur Ablösung eines Hypothekendarlehens. Überdies waren weitere Renovierungsmaßnahmen geplant. Es wurde 1996 in voller Höhe ausgezahlt.

Auf Grund der Veräußerung des Grundstücks durch die Steuerpflichtige im März 1999 kam es aber nicht mehr zu den geplanten Renovierungen. Im Zusammenhang mit der Veräußerung wurde das Darlehen in voller Höhe zurückgezahlt. Daraufhin wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank in Höhe von 17.500 DM fällig, die von der Steuerpflichtigen als Werbungskosten in Ansatz gebracht wurde. Das Finanzamt konnte sich dieser Meinung ebenso wie der Bundesfinanzhof nicht anschließen.

In der Begründung des Bundesfinanzhofs heißt es: Die von der Klägerin gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Löst der Steuerpflichtige seine Schuld vorzeitig ab, um ein lastenfreies Grundstück übereignen zu können, so ist die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Entschädigung nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung zuzurechnen. Der Zusammenhang der Kreditkündigung mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung tritt an die Stelle der Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkunftsart (BFH-Urteil vom 23.9.2003, Az. IX R 20/02).