Oktober 2013: Arbeitnehmer

Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für den Golfclub sind Arbeitslohn

Vom Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer übernommene Beiträge für einen Golfclub sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der Angestellte (hier ein GmbH-Geschäftsführer, kein Gesellschafter) auf Weisung seines Arbeitgebers dem Golfclub beigetreten ist und dort die Interessen des Arbeitgebers vertreten soll. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer selbst gar kein Golf spielt und deshalb auch keine Platzreife hat, lässt den privaten Vorteil nicht in den Hintergrund treten.

Die Mitgliedschaft in einem Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein betrifft die private Sphäre des Arbeitnehmers auch dann, wenn die Mitgliedschaft für seinen Beruf förderlich ist, weil sich hierüber Kontakte mit Kunden anbahnen oder Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen.

Keine Aufteilung in beruflichen und privaten Teil

Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vom privaten Bereich nicht trennen, weil er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten und sportlicher Betätigung im Verein ist oder weil sich über die geschäftlichen Beziehungen hinaus private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft entwickeln können.

Hinweis: Greifen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, kann eine Aufteilung mangels objektivierbarer Kriterien nicht erfolgen.

Dienstliche Anweisung ändert nichts

Die Beiträge sind auch dann als Arbeitslohn zu behandeln, wenn der Angestellte dem Verein wegen einer dienstlichen Weisung beigetreten ist und er dort im Firmeninteresse Kunden gewinnen soll.

Eine andere Sichtweise könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn eine aufgedrängte Bereicherung vorliegt, das heißt, der Arbeitgeber hat den Beitritt derart aufgedrängt, dass sich der Arbeitnehmer dem nicht entziehen kann, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Der Bundesfinanzhof weist allerdings darauf hin, dass solche Umstände regelmäßig nicht vorliegen dürften (BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az.VI R 31/10).