November 2004: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Voller Vorsteuerabzug: Dienstleistungen zur Aufnahme des Gesellschafters

Für Dienstleistungen, die eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters in Anspruch nimmt, erhält sie den vollen Vorsteuerabzug, wenn sie ansonsten steuerpflichtige Umsätze tätigt. Erbringt sie sonst steuerfreie Umsätze (z.B. eine Ärzte-GbR) ist der Vorsteuerabzug dagegen nicht möglich. Der Bundesfinanzhof folgt damit der Linie des Europäischen Gerichtshofs.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt beabsichtigte eine Personengesellschaft, unter Aufnahme eines neuen Gesellschafters ein Erbbaurecht an einem Grundstück in einem Einkaufszentrum zu erwerben, das Grundstück zu bebauen und das Gebäude anschließend umsatzsteuerpflichtig zu vermieten. Für die Aufnahme des Gesellschafters wurden der Personengesellschaft Rechtsberatungskosten mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Fraglich war in diesem Zusammenhang, inwieweit die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung als Vorsteuer abziehbar ist.

Der Bundesfinanzhof entschied hierzu Folgendes. Die Rechtsberatungskosten des Unternehmens sind allgemeine Kosten des Unternehmens und hängen grundsätzlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zusammen. Mithin erfolgte die rechtliche Beratung ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze. Die entsprechenden Vorsteuerbeträge sind abziehbar (BFH-Urteil vom 1.7.2004, Az. V R 32/00).