November 2006: Umsatzsteuerzahler

Voller Vorsteuerabzug: Auf gemischt genutzte Gebäude

Wird ein Gebäude sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, hat der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Umsatzsteuer die Wahl, diesen Gegensand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder im vollen Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen (wodurch das Gebäude dem Umsatzsteuersystem vollständig entzogen wird). Bislang galt es als liquiditätsschonend, ein gemischt genutztes Gebäude vollständig dem Unternehmen zuzuordnen, um beim Erwerb des Gebäudes die Vorsteuer sofort und in voller Höhe geltend machen zu können. Denn die Privatnutzung wird erst zeitversetzt als unentgeltliche Wertabgabe versteuert.

Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang aktuell entschieden, wie die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Privatnutzung in solchen Fällen zu ermitteln ist. So hat er eine Regelung aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz für gemeinschaftsrechtlich zulässig erklärt, nach der die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Jahre des Vorsteuerberichtigungszeitraums, d.h. auf zehn Jahre, zu verteilen sind. Dadurch kommt es zu einer relativ schnellen Besteuerung. Denn durch dieses Urteil besteht keine Hoffnung mehr auf eine Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten über einen längeren Zeitraum, z.B. über einen Zeitraum von 50 Jahren wie bei der Gebäude-AfA.

Hinweis: Da die Vorlage des Finanzgerichts München damit abschlägig beschieden worden ist, ist dieses Ergebnis auch für die noch anhängigen Revisionen, die sich auf dieses Verfahren bezogen haben, zu erwarten. Insoweit ist zu erwägen, Klagen auch aus Kostengründen zurückzunehmen. Als weitere Konsequenz sollte die Vorgehensweise generell überdacht werden und das insbesondere auch deshalb, weil die unentgeltliche Wertabgabe nach dem Jahreswechsel aufgrund der Umsatzsteuererhöhung mit 19 Prozent zu erfassen ist. Denn damit reduziert sich der Liquiditätsvorteil aus dem vollen Vorsteuerabzug erheblich (EuGH, Urteil vom 14.9.2006, Az. Rs C-72/05).