Oktober 2006: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

VGA: "Festtantieme" des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers?

Ein unangemessen hohes Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen. Voraussetzung für die Beurteilung der Unangemessenheit ist die Beantwortung der Frage, ob ein gewissenhafter Geschäftsleiter einem Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist, eine entsprechende Vergütung unter sonst vergleichbaren Verhältnissen versprochen hätte oder nicht. Kommt man zu dem Ergebnis, dass auch ein "Fremdgeschäftsführer" das Gehalt in der maßgeblichen Höhe hätte verlangen können, ist es nicht per se als unangemessen einzuordnen. Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH daneben auch noch eine Gewinntantieme (gewinnabhängige "variable" Vergütung), liegt eine vGA immer dann vor, wenn der Gesellschafter dadurch insgesamt zu mehr als 50 Prozent am Gewinn beteiligt wird.

Im Urteilsfall erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantieme, die ihm in jedem Fall, dass heißt, sowohl bei einem nur geringen Gewinn als auch sogar bei einem Verlust der Gesellschaft, gezahlt wurde. Eine solche "Festtantieme" ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) unabhängig von der besonderen Zahlungsmodalität als Festgehalt anzusehen. Damit ist die Tantieme dann aber auch bereits bei der primären Prüfung zu berücksichtigen, ob ein angemessenes Geschäftsführergehalt vorliegt oder nicht. Eine Angemessenheitsprüfung anhand der 50-Prozent-Grenze – wie bei der Gewinntantieme – erfolgt in diesem Fall nicht. Das Urteil des Finanzgerichts wurde vom BFH aufgehoben und zurückverwiesen.

Hinweis: Bei der Ermittlung der Feststellungen zur Frage der Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer Vergütung ist insbesondere auch die Ertragslage der Gesellschaft zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 14.3.2006, Az. I R 72/05).