Juli 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

vGA: Falle bei nicht geregelter Dienstwagennutzung

Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer GmbH stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. In der Folge erhöht sich der steuerrechtliche Gewinn der GmbH um diese vGA. Die konkrete Höhe der vGA wird in solchen Fällen nicht durch den lohnsteuerrechtlichen Wert mit 1 Prozent des Listenpreises, sondern ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben ermittelt, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Werts führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Das heißt, es ist auf Kostenbasis abzurechnen. Etwaige Gewinnaufschläge können zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer geteilt werden.

Hinweis: Die private Dienstwagennutzung sollte zwischen einer GmbH und dem Geschäftsführer stets klar und unmissverständlich geregelt werden. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die Bemessungsgrundlage, die Zahlungsmodalitäten, die Fälligkeit der Leistung und ggf. der Einbehalt von Lohn und Gehalt eindeutig festgelegt werden (BFH-Urteil vom 23.2.2005, Az. I R 70/04).