August 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

vGA: Ausnahmegründe für gerechtfertigte Umsatztantieme sind selten

Ein Wechsel auf der Lieferantenseite stellt für ein Unternehmen keine außergewöhnliche Situation dar. Die in diesem Zusammenhang vereinbarte Umsatztantieme ist deshalb als gesellschaftlich veranlasst anzusehen und stellt eine vGA (verdeckte Gewinnausschüttung) dar. Das gilt selbst dann, wenn der Lieferantenwechsel mit Anpassungen auf der Kundenseite verbunden ist. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Gesamtvergütung angemessen war. Selbst wenn eine angemessene Gesamtvergütung der Gesellschafter vorgelegen hätte, würde dies nichts daran ändern, dass bezüglich einer Teilvergütung in Form einer Umsatztantieme eine vGA vorliegen kann.

Grundsätzlich ist eine Umsatztantieme nur dann nicht als gesellschaftlich veranlasst anzusehen, wenn überzeugende betriebliche und/oder unternehmerische Gründe für die Gewährung einer solchen vorliegen. Das können etwa die Auf- oder Umbauphase eines Unternehmens sowie eine ausschließliche Vertriebszuständigkeit sein. Selbst in solchen Ausnahmesituationen muss aber für die Anerkennung der Umsatztantieme zusätzlich eine vertragliche, zeitliche und höhenmäßige Begrenzung vorhanden sein. Nur so wird man der Gefahr begegnen, künftig Gewinn abzusaugen oder den Umsatz zu steigern, ohne die Rendite zu berücksichtigen.

Hinweis: Etwas anderes gilt in vergleichbaren Fällen, wenn einem Gesellschafter-Geschäftsführer keine Umsatztantieme, sondern eine weitere Festvergütung bei Erreichen einer Umsatzgrenze zugesagt wird. Dies führt wiederum nur dann zu einer vGA, wenn die Gesamtvergütung insgesamt unangemessen hoch ist (FG München, Urteil vom 12.4.2005, Az. 6 K 247/03).