Juli 2005: Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der ab dem 1.7.2005 geltende Basiszinssatz ist von der Bundesbank vor Redaktionsschluss noch nicht bekannt gegeben worden. Er wird hier in der nächsten Ausgabe veröffentlicht. Interessierte können ihn aber vorab unter http://www.bundesbank.de/ auf der Startseite abrufen.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 beträgt 1,21 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,21 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,71 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,21 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent

  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent

  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent

  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent

  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent