September 2003: Alle Steuerzahler

Verzicht auf Weihnachtsgeld verhindert nicht den Wegfall des Kindergeldes

Nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind nur dann, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresbetrag (Grenzbetrag in Höhe von 7.188 Euro ab 2002) nicht übersteigen. Selbst bei geringfügigem Überschreiten dieses Grenzbetrags verliert der Kindergeldberechtigte für das ganze Jahr den Anspruch auf Kindergeld. Das Gesetz bestimmt weiterhin, dass ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge der Anwendung dieser Regelung nicht entgegensteht.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 11. März 2003 nunmehr entschieden, dass ein solch unbeachtlicher Verzicht (§ 32 Absatz 4 Satz 9 Einkommensteuergesetz 2002) auf zustehende Einkünfte und Bezüge selbst dann vorliegt, wenn das Kind gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Zahlung von Weihnachtgeld verzichtet, bevor der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Zahlung von Weihnachtgeld zugesagt hat. Nach seiner Auffassung ist allein ausschlaggebend, ob das Kind mit dem Ziel der Erhaltung des Kindergeldanspruchs Vereinbarungen trifft, die dazu führen, dass ein Weihnachtsgeldanspruch nicht geltend gemacht werden kann, der ohne eine solche Vereinbarung bestanden hätte. So lag es im Streitfall. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hatte der Sohn des Klägers auf das Weihnachtsgeld verzichtet, weil er sonst den Grenzbetrag des § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz überschritten und damit der Kläger für das ganze Jahr den Anspruch auf Kindergeld verloren hätte (BFH-Urteil vom11.3.2003, Az. VIII R 16/02).