Mai 2005: Arbeitgeber

Verwarnungsgeld: Zahlung durch Arbeitgeber ist kein Arbeitslohn

Es liegt kein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen seine Fahrer wegen Parkverstößen verhängt worden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

In dem Urteilsfall ging es um einen Paketzustelldienst, der, um die Lieferzeiten einhalten zu können, die Fahrer angewiesen hatte, ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe des Kunden abzustellen. Notfalls sollten sie auch in Fußgängerzonen oder im Halteverbot parken. Wurden die Fahrer in diesen Fällen mit einem Verwarnungsgeld belegt, zahlte dies der Arbeitgeber.

Finanzamt und Finanzgericht sahen in dem vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgeld eine Bereicherung des Arbeitnehmers und damit Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) war jedoch gegenläufiger Auffassung. Die Zahlungen wurden nach Ansicht der Richter überwiegend im Interesse des Arbeitgebers gezahlt und weniger als Entlohnung des Angestellten. Eine Einstufung als Arbeitslohn entfällt daher. Offen blieb die Frage, ob die Verwarnungsgelder als Betriebsausgaben absetzbar sind.

Hinweis: Es spricht aber einiges für einen Betriebsausgabenabzug, weil das Abzugsverbot des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Einkommensteuergesetz Aufwendungen Dritter nicht erfasst (BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).