Mai 2006: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Veräußerungsgewinn: Für Krankenkasse beitragspflichtiges Einkommen

Eine Änderung des Beitragsbescheids zur Krankenversicherung ist bei einem unter Vorbehalt ergangenen ersten Bescheid zulässig, wenn dadurch ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden soll. Denn der Veräußerungsgewinn ist unabhängig davon, ob er als Arbeitseinkommen im Sinne der sozialgesetzlichen Vorschriften zu bewerten ist oder nicht, jedenfalls eine Einnahme zum Lebensunterhalt, die als solche beitragspflichtig ist.

Im Urteilsfall ergab die Vorlage des Einkommensteuerbescheids bei der Krankenversicherung, dass neben Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ebenso Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen wurden. Ein Anteil von 20 Prozent an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie ein Gewinnbezugsrecht ist in dem entsprechenden Jahr veräußert worden. Unter Zugrundlegung dieser Angaben wurde der Beitrag zur Krankenversicherung für das entsprechende Jahr rückwirkend neu festgesetzt (Pressemitteilung des Bundessozialgerichts/Termin-Bericht Nr. 10/06 vom 24.3.2006 zu Az. B 12 KR 8/05 R -).