September 2003: Kapitalanleger

Versteuerung des Bezugsrechts auf Grund einer Kapitalerhöhung

Wird ein Bezugsrecht, das durch eine Kapitalerhöhung entstanden ist, innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn veräußert, so ist der Spekulationsgewinn zu versteuern. Die Spekulationsfrist beginnt mit dem Erwerb der Altaktien.

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Jahr 1986 Daimler Benz- und VW-Aktien. Im Zusammenhang mit diesen Aktien wurden ihr nach entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschlüssen Bezugsrechte gewährt, die sie innerhalb der Spekulationsfrist von sechs Monaten (heute ein Jahr) mit Gewinn veräußerte. Das Finanzamt unterwarf die aus dem Verkauf der Bezugsrechte erzielten Erlöse als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Besteuerung. Hiergegen wehrt sich die Klägerin. Zwar lägen zwischen dem Erwerb der Aktien für welche die Bezugsrechte gewählt worden seien und der Veräußerung der Bezugsrechte keine sechs Monate. Die durch eine Kapitalerhöhung erworbenen Bezugsrechte seien von der Klägerin indes nicht im Sinne von § 23 Einkommensteuergesetz angeschafft worden. Die Konkretisierung eines veräußerbaren Bezugsrechts durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss sei ein reiner Entstehens- und kein Anschaffungsvorgang.

Dieser Auffassung folgt der Bundesfinanzhof nicht. In der Begründung des Urteils heißt es: Die in § 23 Absatz 1 und Absatz 4 Einkommensteuergesetz verwendeten Begriffe "Anschaffung" und "Anschaffungskosten" sind im Sinne des § 6 Einkommensteuergesetz und des § 255 Absatz 1 Handelsgesetzbuch auszulegen. Anschaffungskosten sind danach unter anderem die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Das schließt nicht aus, dass ein ursprünglich vom Steuerpflichtigen angeschaffter Vermögensgegenstand durch mehrere andere Vermögensgegenstände ersetzt wird und dass sich die auf den ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten anteilig in mehreren Ersatzvermögensgegenständen fortsetzen. Da die Aktie in ihren Teilen erhalten bleibt, wenn es durch den Rechtsakt "Kapitalerhöhung" aufgeteilt wird, besteht zumindest teilweise die Identität der Aktie mit dem veräußerten Bezugsrecht. Aus der Vielzahl von allgemeinen Bezugsrechten, die in der Aktie enthalten sind, werden nur teilweise Bezugsrechte abgespalten und durch den Kapitalerhöhungsbeschluss konkretisiert.

Hinweis: Neben der Veräußerung der Bezugsrechte kann der Aktionär auch sein Bezugsrecht ausüben und die Jungaktien gegen Einlage beziehen. In diesem Fall beginnt dann eine neue Spekulationsfrist zu laufen (BFH-Urteil vom 22.5.03, Az. IX R 9/00).