April 2004: Umsatzsteuerzahler

Verspätungszuschlag: Verspätete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Wer vom Finanzamt für seine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung gewährt bekommen hat, muss seine Anmeldung zur jährlichen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung fristgerecht einreichen.

Hintergrund: Eine Dauerfristverlängerung von einem Monat für die jeweils monatlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen führt beim Fiskus zu Zinsnachteilen. Als Ausgleich dafür ist der Steuerpflichtige seinerseits gesetzlich verpflichtet, jährlich eine Sondervorauszahlung rechtzeitig zum 10. Februar des Kalenderjahres anzumelden und abzuführen. In dem zu beurteilenden Sachverhalt leistete die Steuerpflichtige in 2002 die Sondervorauszahlung erst mit erheblicher Verspätung von drei Monaten.

Das Finanzamt setzte daraufhin unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit einen Verspätungszuschlag fest. Auf einen möglichen Widerruf der Dauerfristverlängerung hätte sich das Finanzamt nicht einlassen müssen, da diese Vorgehensweise voraussichtlich nicht zum Ziel geführt hätte, so das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Begründung (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2003, Az. 11 K 499/98, Revision Bundesfinanzhof, Az. V R 63/03).