Juni 2003: Abschließende Hinweise

Versetzung von Arbeitnehmern nur mit Begründung

Die Versetzung eines Arbeitnehmers in eine andere als die im Arbeitsvertrag vorgesehene Abteilung bedarf grundsätzlich einer Begründung. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main machte in einem Urteil vom 27. März 2003 (Az. 9 Ca 4956/02) deutlich, dass dies auch für einen Arbeitsvertrag mit ausdrücklicher Besetzungsklausel gilt.

Im konkreten Fall hatte eine Bank einer Arbeitnehmerin zunächst gekündigt. Nachdem die Bank die Kündigung jedoch zurücknehmen musste, versetzte sie die Arbeitnehmerin ohne Begründung in eine andere Abteilung und berief sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Versetzungsklausel. Das Gericht stellte die Unwirksamkeit der Versetzung fest. Trotz ausdrücklicher Versetzungsklausel müsse die betroffene Arbeitnehmerin eine Versetzung grundsätzlich nachvollziehen können. Dazu sei es notwendig, dass die Arbeitgeberin die entsprechenden Gründe angibt.