Oktober 2006: Abschließende Hinweise

Versagung der Restschuldbefreiung: Nicht automatisch, wenn FA schätzt

Die im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren mögliche Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der betroffene Schuldner in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Darunter fallen auch die Angaben, die er getätigt hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, so z.B. unrichtige oder unvollständige Angaben in Steuererklärungen.

Schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen abweichend von den Angaben des Steuerpflichtigen, weil dem vom Steuerpflichtigen selbst angegebenen Gewinn keine ordnungsgemäße Buchführung zugrunde liegt, reicht das allein allerdings nicht aus, um bereits positiv festzustellen, dass dessen Angaben in der Erklärung unrichtig sind. Denn die schriftliche Versicherung des steuerpflichtigen Schuldners in der von ihm unterzeichneten Steuererklärung, "die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben" bezieht sich nur auf die in der Erklärung gemachten Angaben selbst. Der steuerpflichtige Schuldner erklärt mit seiner Unterschrift nicht gleichzeitig, dass der angegebene Gewinn auf einer ordnungsgemäßen Buchführung hinsichtlich der tatsächlich getätigten Umsätze beruht. Die Restschuldbefreiung ist im Ergebnis dann noch möglich.

Hinweis: Eine Steuererklärung ist darüber hinaus auch dann vollständig, wenn der steuerpflichtige Schuldner in seiner Einkommensteuererklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass z.B. Kassenstreifen bzw. Tagesendsummenbons fehlen und der angegebene Gewinn aufgrund dessen mehr oder weniger auf einer Eigenschätzung beruht (BGH-Urteil vom 12.1.2006, Az. IX ZB 29/04).