Januar 2007: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verringerter Körperschaftsteuersatz: Auch für Betriebsstätten

Die Gewinne unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften wurden nach altem Recht (vor dem körperschaftsteuerlichen Systemwechsel) mit einem höheren Regel- und einem niedrigeren Ausschüttungssteuersatz besteuert. Der höhere Regelsteuersatz lag im Jahr 1994 bei 42 Prozent und der niedrigere Ausschüttungssteuersatz in diesem Jahr bei 30 Prozent. Wurde eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland aber nicht über eine Tochtergesellschaft, sondern über eine unselbstständige Betriebsstätte (z.B. eine Zweigniederlassung) tätig, betrug der Steuersatz im Jahr 1994 demgegenüber unterschiedslos 42 Prozent. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt allerdings entschieden, dass der Gewinn der Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedsstaat der EG ansässigen ausländischen Kapitalgesellschaft ebenfalls nur einem niedrigeren Steuersatz, nämlich in Höhe von 33,5 Prozent, unterfällt.

Diesem Urteil war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorangegangen. Die augenfällige Ungleichbehandlung selbstständiger Tochtergesellschaften und unselbstständiger Betriebsstätten hatte den BFH nämlich im Jahre 2003 bewogen, den EuGH zu fragen, ob darin ein Verstoß gegen die EG-rechtliche Niederlassungsfreiheit zu sehen sei. Der EuGH bejahte das im Grundsatz. Es sei jedoch Sache des BFH, den Steuersatz, der auf die Gewinne einer Zweigniederlassung anzuwenden ist, nach Maßgabe des Steuersatzes zu ermitteln, der unter den gleichen Umständen im Fall der Ausschüttung der Gewinne einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft insgesamt anzuwenden gewesen wäre.

Hinweis: Mit dem jetzigen Urteil hat der BFH diesen Steuersatz auf 33,5 Prozent bemessen. Er hat dabei den nominellen Steuersatz von 30 Prozent zuzüglich der definitiven Belastung mit Kapitalertragsteuer von 3,5 Prozent einbezogen. Der BFH ist zu der Erkenntnis gelangt, das es geboten ist, in dem zu entscheidenden Fall diesen Steuersatz anzusetzen. Denn obwohl sich ein solcher Steuersatz aus dem Gesetz selbst nicht ergibt, sieht der BFH sich dazu als berechtigt an, um eine gänzlich entfallende Besteuerung von Betriebsstätten ausländischer EU-Kapitalgesellschaften im Streitjahr zu vermeiden (BFH-Urteil vom 9.8.2006, Az. I R 31/01).