Juli 2003: Alle Steuerzahler

Verpflichtung zum Hinweis auf mögliche Belastung durch Kirchensteuer

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf würden viele Steuerzahler aus der Kirche austreten, wenn sie die kirchensteuerlichen Auswirkungen einer bestimmten Maßnahme, zum Beispiel einer Gewinnausschüttung, vorher kennen würden. Daher sind steuerliche Berater gehalten, ihre Mandanten vorweg auch über die kirchensteuerlichen Auswirkungen von geplanten Gewinnausschüttungen, Betriebsveräußerungen, Grundstücksverkäufen usw. zu informieren, sofern sie im Vorfeld der Maßnahmen um Rat gebeten werden. Sie dürfen bei ihrer Beratung nicht unterstellen, dass ihre Mandanten der Kirche aus persönlichen (Gewissens-) Gründen angehören und neben der Einkommensteuerbelastung der genannten Maßnahmen immer auch die entsprechende Kirchensteuerbelastung – quasi stillschweigend – akzeptieren. Vielmehr müssen sie davon ausgehen, dass ihre Mandanten angesichts einer "drohenden" Kirchensteuerbelastung der Maßnahmen vorher aus der Kirche austreten könnten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2002, Az. 23 U 39/02).

Hinweis: Das Urteil ist sicherlich sowohl für viele Steuerberater als auch für viele Mandanten nur schwer nachvollziehbar. Trotzdem obliegt uns die Pflicht, sie auf die Entscheidung hinzuweisen.