März 2003: Arbeitgeber

Verpflichtung des Arbeitgebers auf Hinweis zur Meldepflicht bei Kündigung

Nach geltender Rechtslage ist eine Meldung der Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt "zulässig", wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb von zwei Monaten zu erwarten ist. Der Normalfall sieht jedoch so aus, dass die Meldung der Arbeitslosigkeit in der Regel erst bei deren Eintritt erfolgt.

Nunmehr ist aber geplant, dass der Arbeitnehmer ab 1. Juli 2003 verpflichtet ist, das Arbeitsamt bereits bei abzusehender Arbeitslosigkeit zu informieren ist, und zwar umgehend bei Erhalt der Kündigung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages.

Diese neue Rechtslage hat zur Folge, dass der Arbeitgeber gemäß § 2a Sozialgesetzbuch III verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über seine umgehende Meldepflicht zu informieren. Sollte dieser Hinweis unterbleiben, kann daraus ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers auf die folgende Arbeitslosengeldkürzung entstehen.

Hinweis: Auch bei befristeten Arbeitsverträgen gilt diese Hinweispflicht. Drei Monate vor Ablauf des Vertrages muss eine Meldung durch den Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsvermittler erfolgen.