September 2004: Arbeitnehmer

Verpflegungsmehraufwand: Einsatzwechseltätigkeit eines Kaminkehrers

Ein Kaminkehrer übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus und kann daher Verpflegungsmehraufwand geltend machen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5 Einkommensteuergesetz). Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Nürnberg.

Im Urteilsfall suchte der Kaminkehrer täglich zu Beginn und am Ende des Arbeitstages die Betriebsstätte seines Arbeitgebers auf. Tagsüber ging er in verschiedenen Ortschaften und Häusern seiner Tätigkeit nach. Seine Abwesenheit von der Wohnung betrug täglich mehr als acht Stunden.

In der Begründung des Finanzgerichts Nürnberg heißt es hierzu, dass es sich beim Kehrbezirk eines Kaminkehrers nicht um eine einzige weiträumige Arbeitsstätte handele, weil der Arbeitgeber keine Verfügungsmacht über das Gebiet habe. Auch die Betriebsstätte seines Arbeitgebers sei nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Kaminkehrers, weil die Entgegennahme und Rückgabe der Kehr- und Messaufträge sowie möglicherweise ergänzende Besprechungen nicht das bestimmende Übergewicht seiner beruflichen Tätigkeit bilde. Die Verpflegungsmehraufwendungen seien deshalb als Werbungskosten anzuerkennen. Die Finanzverwaltung hat unter dem Az. VI R 22/04 Revision eingelegt (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 15.3.2004, Az. I 58/2002).