Juni 2003: Vermieter

Verpachtung eines unbebauten Grundstücks

Im Falle der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens kann auch bei dauerhafter Vermietungstätigkeit nicht automatisch die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt werden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kläger erzielten aus überwiegend fremd finanziertem, unbebautem Grundbesitz jährliche Pachteinnahmen und teilweise Jagdpacht. Für die entsprechenden Jahre ergaben sich daraus Werbungskostenüberschüsse von insgesamt mehr als 60.000 DM. Das Finanzamt verneinte die Annahme von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es fehle an der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht. Der Grundbesitz lasse nach der Art und Weise seiner Bewirtschaftung selbst innerhalb eines Prognosezeitraums von 100 Jahren keinen Totalüberschuss erwarten. Der Bundesfinanzhof hat dem zugestimmt (BFH-Urteil vom 25.3.03, Az. IX B 2/03).