November 2010: Vermieter

Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht: Gilt nicht bei Gewerbeobjekten

Bei der langfristigen Vermietung von Gewerbeimmobilien wird die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet, sondern muss konkret festgestellt werden. Damit erschwert der Bundesfinanzhof die Anerkennung von Verlusten.

Der Abzug von Werbungskosten erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Vermietung von Wohnobjekten handelt. Diese Vermutung gilt aber nicht für die Verpachtung unbebauter Grundstücke und – nach dem aktuellen Urteil – auch nicht für die Vermietung von Gewerbeobjekten.

Hinweis: Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen. Dabei trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt kein Markt besteht, muss der Steuerpflichtige unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen versuchen, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen die Absicht, mit dem Objekt Einkünfte erzielen zu wollen (BFH-Urteil vom 20.7.2010, Az. IX R 49/09).