April 2003: Vermieter

Vermietung zu fremdüblichen Bedingungen an Angehörige

Vermietet der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst das Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt. Ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abgabenordnung liegt insoweit nicht vor.

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesfinanzhof zu Grunde: Die Eltern des Klägers sind Eigentümer eines Wohngrundstückes. Das benachbarte Grundstück wurde von dem Kläger selbst erworben. Er vermietet es an die Eltern, deren Haus er seitdem unentgeltlich bewohnt. Die anfallenden Werbungskosten des an die Eltern vermieteten Objektes kann der Sohn steuerlich geltend machen.

Rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 AO ist eine Gestaltung, die unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche und sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Diese Voraussetzungen liegen gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofes im Streitfall aber nicht vor, so dass die "Gestaltung" anerkannt wurde (BFH-Urteil vom 14.1.03, Az. IX R 5/00).