März 2006: Arbeitnehmer

Vermietung des Arbeitszimmers an Arbeitgeber: Kann zu Vollabzug führen

Ab 2007 soll das Arbeitszimmer steuerlich nur noch dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Aber auch nach den aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen wirkt sich das Arbeitszimmer meistens nur begrenzt mit 1.250 EUR oder aber überhaupt nicht aus. Dies kann allerdings ganz anders aussehen, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer an seinen Arbeitgeber vermietet. Kommt man zu dem Ergebnis, dass in diesen Fällen beim Arbeitnehmer kein Arbeitslohn, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, sind die Aufwendungen beim Arbeitnehmer in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigten. Die Voraussetzungen dafür hat das Bundesministerium der Finanzen jetzt konkretisiert.

Zunächst muss geklärt werden, ob beim Arbeitnehmer Arbeitslohn oder aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Entscheidungserheblich ist dafür, in wessen Interesse die Nutzung des Büros hauptsächlich erfolgt. Für ein vorrangig betriebliches Interesse sprechen folgende Anhaltspunkte:

  • Dem Arbeitnehmer steht im Betrieb des Arbeitgebers kein geeignetes Büro zur Verfügung und der Arbeitgeber hat vergeblich versucht, geeigneten Büroraum für den Arbeitnehmer von Dritten anzumieten.

  • Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer, denen kein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus zur Verfügung steht, mit Dritten ähnliche Vereinbarungen über die Anmietung von geeignetem Büroraum getroffen.

  • Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde eine schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen zur Nutzung des Büroraums abgeschlossen.

Die tatsächliche Nutzung des Raumes muss objektiv nachvollziehbar den Bedürfnissen und Vorgaben des Arbeitgebers entsprechen. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Arbeitgeber die Nutzung des Arbeitszimmers lediglich gestattet oder duldet.

Hinweis: Für den Fall, dass der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nachweisen konnte, muss er dem Finanzamt darüber hinaus nicht auch noch seine Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen. Die Finanzverwaltung geht in solchen Fällen per se von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit und damit von der Einkünfteerzielungsabsicht des Arbeitnehmers aus. Das gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag an die Berufszeit des Arbeitnehmers gekoppelt wird und ggf. auf Grund der Miethöhe Zweifel am Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht bestehen könnten (BMF, Schreiben vom 13.12.2005, Az. IV C 3 – S 2253 – 112/05).