September 2009: Kapitalanleger

Verluste: Verkauf wertloser Papiere kurz vor Fälligkeit ist irrelevant

Der Verfall von Optionsscheinen oder Zertifikaten bei Laufzeitende ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mangels Veräußerungsvorgang einkommensteuerlich unbeachtlich.

Dies versuchen Anleger zu umgehen, indem sie Papiere am letzten Handelstag für den symbolischen Preis von 0,01 EUR verkaufen. Damit liegt grundsätzlich ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor, das entweder als Spekulationsverlust oder als negative Kapitaleinnahme unter die Abgeltungsteuer fällt.

Die Oberfinanzdirektion Münster stuft den Verkauf nahe dem Totalverlust allerdings als Gestaltungsmissbrauch ein, sodass er steuerlich unbeachtlich ist. Denn aus wirtschaftlicher Sicht besteht kein Grund für den Abschluss eines Geschäftes mit dem der Besitzer dieser Derivate lediglich einen Bruchteil der ursprünglichen Anschaffungskosten erzielt. Der Verkauf kommt nur deshalb zustande, weil der Anleger einen Abzug der erzielten Verluste im Rahmen der Einkommensteuer begehrt, der im Ergebnis wie ein Verfall zu beurteilen ist (OFD Münster vom 13.7.2009, Kurzinfo Einkommensteuer Nr. 021/2009).