Februar 2009: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Verluste bei beschränkter Haftung: Zum Verlustausgleich bei Einlagen

Nach dem Handelsrecht haftet ein Kommanditist im Außenverhältnis für Schulden der Kommanditgesellschaft nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Sobald der Kommanditist seine Einlage erbracht hat, erlischt seine Haftung. Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Regelung, die verhindern soll, dass der Kommanditist über die Hafteinlage hinausgehende Verluste mit anderen positiven Einkünften verrechnen kann. Hiernach kann der Kommanditist Verluste aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft nicht mit anderen Einkünften (z.B. Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit) ausgleichen, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Allerdings ist klarstellend geregelt, dass diese nicht verrechenbaren Verluste festgehalten werden. Die entstandenen Verluste sind also nicht verloren, sondern mindern die Steuerlast in Jahren, in denen ein steuerlicher Gewinn vorliegt.

In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof im Jahr 2003, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens führen. Dies hat – abweichend vom Wortlaut im Einkommensteuerrecht – zur Folge, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dieses für Kommanditisten positive Urteil offenbarte die Möglichkeit, Verluste aus der Kommanditgesellschaft trotz der Entstehung eines negativen Kapitalkontos mit positiven anderen Einkünften zu verrechnen.

Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nahezu ausgehebelt. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass in früheren Wirtschaftsjahren erzielte Verluste nicht durch nachträgliche Einlagen ausgleichsfähig werden. Ebenso wenig kann durch Einlagen ein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden. Damit führen nachträgliche Einlagen nur noch insoweit zu einem Ausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. Die Neuregelung gilt für alle Einlagen nach dem 24.12.2008 (Tag der Gesetzesverkündung; Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794).