Juli 2006: Vermieter

Verluste ausländischer Ferienwohnungen: Doch absetzbar?

Bislang weigern sich deutsche Finanzämter, Verluste aus im Ausland vermieteten Immobilien sofort mit Inlandseinkünften zu verrechnen. Die Einkünfte sind sowohl dem ausländischen Fiskus als auch dem deutschen Finanzamt zu melden. D.h., es kann in diesen Fällen sogar eine Doppelbesteuerung drohen.

Ab sofort dürfen Eigner von Immobilien in Europa aber auf steuerliche Entlastung hoffen. Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine nationale Regelung gegen EU-Recht verstößt, wenn sie die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung von in einem anderen Mitgliedstaat belegenem unbeweglichem Vermögen beschränkt. Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung in deutsches Recht umsetzen wird.

Hinweis: Bis zum Ergehen einer nationalen Regelung sollten entsprechende Verluste in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ergehen daraufhin ablehnende Steuerbescheide, sollten diese durch einen Einspruch mit Verweis auf das EuGH-Urteil offen gehalten werden (EuGH, Urteil vom 21.2.2006, Az. Rs C-152/03).