Juni 2004: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Verlustabzug: Im Falle eines Wechsels der Gesellschafterstellung

Ein Kommanditist, der in die Stellung eines Komplementärs wechselt, darf die auf ihn entfallenden Verluste ab dem Jahr Steuer mindernd geltend machen, in dem die Gesellschafter den Beschluss zivilrechtlich wirksam gefasst haben. Unerheblich ist, wann der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister gestellt wurde. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem der entsprechende Antrag erst im Folgejahr gestellt wurde.

Hintergrund: Kommanditisten haften für Verluste bis zur Höhe ihres Haftungsbetrags. Verluste können sie nur bis zu dieser Höhe steuerlich geltend machen. Darüber hinausgehende Verluste dürfen sie nur mit künftigen Gewinnanteilen verrechnen. Bis dahin werden sie als Verrechnungsposten festgehalten (§ 15a Einkommensteuergesetz). Bei Komplementären sieht es anders aus: Sie haften unbeschränkt und können ihre Verluste unbeschränkt geltend machen.

Wichtig: Im Umkehrschluss bedeutet die Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Beim Wechsel vom Komplementär zum Kommanditisten sind die Verluste ab dem Jahr des Wechsels nur beschränkt abzugsfähig (BFH-Urteil vom 12.2.2004, Az. IV R 70/02).