Juli 2006: Alle Steuerzahler

Verkehrswert von Immobilien: Keine pauschale Ermittlung

Wird Grundbesitz mit darauf noch lastenden Restschulden verschenkt, spricht man von einer gemischten Schenkung. Bei der Ermittlung des Steuerwerts des zugewendeten Grundstücks für eine eventuelle Festsetzung von Schenkungsteuer werden die übernommenen Schulden grundsätzlich abgezogen. Dieser Abzug erfolgt allerdings nur im Verhältnis des Steuerwerts zum Verkehrswert (dem im gewöhnlichem Geschäftsverkehr erzielbaren Preis) der Immobilie.

Bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Immobilie kann das Finanzamt aber nicht einfach typisierend das Doppelte des steuerlichen Werts berücksichtigen. Zwar erreicht der Steuerwert für bebaute Grundstücke im Durchschnitt nur die Hälfte des Verkehrswertniveaus. Dies kann aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein Maßstab sein. Allerdings muss für die Wertermittlung auch nicht immer ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Hinweis: Ausreichend können z.B. auch eine Reihe anderer Informationsquellen sein:

  • Eine Nachfrage bei den örtlichen Banken bzw. Maklern über die aktuellen Beleihungswerte bzw. Verkaufspreise für vergleichbare Grundstücke.

  • Versicherungswerte von Assekuranzunternehmen für entsprechende Gebäude.

  • Die im Internet abrufbaren Kaufpreissammlungen von Gutachterausschüssen der einzelnen Bundesländer (BFH-Urteil vom 24.11.2005, Az. II R 11/04).