Mai 2004: Kapitalanleger

Verkauf eines privaten Pkw: Kein Spekulationsgeschäft

Der Verkauf eines privaten Pkw ist kein Spekulationsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes, so das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein.

In der Vergangenheit war es sehr beliebt, den Gewinnen aus Spekulationsgeschäften (zum Beispiel aus Wertpapiergeschäften) Verluste aus dem Verkauf eines privaten Pkw (Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist) gegen zu rechnen. Dieser Vorgehensweise hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein aber vorerst einen Riegel vorgeschoben.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige im August 1999 einen Pkw für rund 10.000 Euro gekauft und diesen nachweislich im April 2000 für rund 2.800 Euro beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung gegeben. Die im gleichen Jahr erwirtschafteten Aktiengewinne sollten nach Auffassung des Steuerpflichtigen mit den entstandenen Verlusten aus dem Autoverkauf verrechnet werden. Dies lehnte das Finanzgericht ab.

In der Begründung zu diesem Urteil heißt es: Zwar unterlägen auch die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Einkommensteuer. Jedoch sei der private Pkw nicht als Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetzes anzusehen. Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz besäßen einen Normzweck, der denen der Wertpapiere ähnlich sei. Der Zweck des § 23 Einkommensteuergesetz würde verfehlt, wenn Wirtschaftsgüter des täglichen Lebens in den Tatbestand mit einbezogen würden, bei denen von vornherein nicht mit einer Wertsteigerung zu rechnen sei. Derartige Gegenstände des täglichen Gebrauchs müssten bei der steuerlichen Erfassung außer Ansatz bleiben, da die Finanzverwaltung keinerlei effektive Ermittlungs- und Kontrollmöglichkeit für derartige Geschäfte hätte (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.10.2003, Az. 5 K 429/02).