Juli 2003: Abschließende Hinweise

Verfall des Berichtigungsanspruchs für Arbeitszeugnis

Es kommt immer einmal vor, dass noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das beim Ausscheiden ausgestellte Zeugnis fehlerhaft ist oder den Vorstellungen des Arbeitnehmers nicht entspricht. Es ist dann oft in Folge des Zeitablaufs sehr schwierig, dem Berichtigungsanspruch oder den Wünschen des Arbeitnehmers auf Änderung des Zeugnisses entgegenzutreten. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 3.7.2002, Az. 3 Sa 248/02 eine erst 15 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gerichtlich geltend gemachte Zeugnisberichtigung abgelehnt. Nach einem solchen Zeitraum könne der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer sich nicht mehr melde und mit dem Zeugnis einverstanden sei. Dies gelte selbst dann, wenn die Wortwahl im Zeugnis erkennen lässt, dass der Arbeitgeber mit einer Beanstandung des Zeugnisses durch den Arbeitnehmer rechnen müsse.