Oktober 2012: Arbeitgeber

Vereinfachung des Reisekostenrechts nimmt langsam Konturen an

Die Vereinfachung des Reisekostenrechts gewinnt langsam an Fahrt. Die beabsichtigten Änderungen sollen mit einer kleinen Unternehmenssteuerreform verknüpft werden und zum 1.1.2014 in Kraft treten, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) in einer aktuellen Mitteilung. Die vom Bundesfinanzministerium einberufene Projektgruppe stellte im Rahmen eines fachlichen Gedankenaustausches am 29.8.2012 geplante und bereits mit der Politik abgestimmte Änderungen vor.

Neuer Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

Durch die gesetzliche Einführung des neuen Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ soll der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ neu definiert werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend wird ausdrücklich klargestellt, dass es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt.

Weiter ist vorgesehen, dass die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen ist. Nur hilfsweise sollen quantitative Kriterien, wie beispielsweise der Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, herangezogen werden können. Damit stellt der Gesetzgeber die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte in das Organisationsrecht des Arbeitgebers. So entfiele zukünftig die bisher stets streitanfällige Orientierung an qualitativen Elementen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte.

Hinweis: Für die Fahrt bis zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug (die bisherige Entfernungspauschale). Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten sind danach als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen können in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Geringere Staffelung bei den Verpflegungspauschalen

Bei den Verpflegungspauschalen soll die bisherige gesetzliche Staffelung (mind. 8 Std. abwesend = 6 EUR, mind. 14 Std. abwesend = 12 EUR, 24 Std. abwesend = 24 EUR) wie folgt reduziert werden:

  • Für eintägige Auswärtstätigkeiten ist zukünftig ein Pauschbetrag von 12 EUR bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden ohne weitere Staffelung vorgesehen.

  • Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten soll für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 EUR ohne die Verpflichtung zur Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten gelten.

  • Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt weiterhin 24 EUR.

Hinweis: Die Erleichterungen für die Verpflegungspauschalen sollen für Gewerbetreibende und Freiberufler entsprechend gelten (DStV, Mitteilung vom 5.9.2012).