Mai 2005: Umsatzsteuerzahler

Verein: Pkw-Überlassung gegen Werbung begründet Unternehmerschaft

Ein gemeinnütziger Sportverein wird unternehmerisch tätig, wenn er Werbeleistungen (zum Beispiel Bandenwerbung, Übertragung des Rechts zur werblichen Nutzung des Vereinsnamens, Verteilung von Werbeartikeln durch Sportler) erbringt und dafür als Gegenleistung die Überlassung der Kraftfahrzeuge zur unentgeltlichen Nutzung erhält.

Für die Unternehmereigenschaft ist es unerheblich, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt. Ausschlaggebend für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist allein die wirtschaftliche Tätigkeit, nicht die Rechtsform. Eine Steuerbefreiung der Umsätze ist nicht gegeben, da das Vorliegen einer gemeinnützigen Tätigkeit diese allein nicht rechtfertigt.

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die im Wege tauschähnlicher Umsätze erbrachten Werbeleistungen durch den Verein sind die Kosten, die dem Werbepartner durch die Überlassung der Fahrzeuge entstanden sind. Die Werbeleistungen unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent und nicht dem ermäßigten.

Hinweis: Da der Verein in diesem Fall die Fahrzeugüberlassung für sein Unternehmen bezogen hat, mit dem er die Werbeleistungen erbracht hat, ist er auch zum Abzug der hinsichtlich der Fahrzeugüberlassung in Rechnung gestellten Vorsteuer berechtigt (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2004, Az. 9 V 50/02).