Juni 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verdeckte Gewinnausschüttung: Verlustbringende Vermietung an GmbH-GF

Erwirbt und unterhält eine GmbH ein Einfamilienhaus und vermietet dieses an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) zu privaten Wohnzwecken ohne angemessenes Entgelt, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen.

Eine vGA liegt in solchen Fällen vor, in denen die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer das Eigenheim zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung überlässt. Im Rahmen eines Fremdvergleichs ist zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer GmbH nur dann bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken zu tragen, wenn der GmbH diese Aufwendungen von dem Mieter auch in voller Höhe erstattet werden. Kommt also eine nach den Grundsätzen der Kostenmiete zuzüglich eines angemessenen Gewinnzuschlags ermittelte Miete zum Ansatz, wird man eine vGA verneinen können. Anders könnte der Fall zu bewerten sein, wenn der Mieter lediglich eine Marktmiete an die GmbH zu zahlen hat.

Hinweis: Die so genannte Kostenmiete wird anhand der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz ermittelt. Werden Baudenkmäler vermietet, ist die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) für Baudenkmäler nicht begünstigend für den Mieter bei der Festlegung der Kostenmiete zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 17.11.2004, Az. I R 56/03).