Februar 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verdeckte Gewinnausschüttung: Pensionszusage

Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Monate nach Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Pensionszusage, die es ihm nicht ermöglicht, bis zum vertraglich vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand die erforderlichen zehn Jahre voll zu erdienen, sprechen die Regelvermutungen zunächst für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Eine schematische Berücksichtigung verbietet sich jedoch, wenn wie in dem vorliegenden Fall die Zeitgrenze von zehn Jahren lediglich um zwei Monate überschritten wird. Diese Tatsache und insbesondere die Bedeutung des Gesellschafter-Geschäftsführers für die GmbH führten im Ergebnis zu der Verneinung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Bundesfinanzhof hat eine vom Finanzgericht zusätzlich geforderte verwaltungsseitige Billigkeitsentscheidung in einem solchen Fall ebenfalls verneint (BFH-Urteil vom 14.7.2004, Az. I R 14/04).