April 2006: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verdeckte Gewinnausschüttung: Halbeinkünfteverfahren sichern

Einkommensteuerbescheide von Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss das Finanzamt auf Antrag des Gesellschafters mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, wenn in dem Bescheid die Vergütung für die Geschäftsführung als Arbeitslohn erfasst wird. Das hat zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers entschieden.

Hintergrund dafür ist, dass die Einkommensteuer auf die als GmbH-Gesellschafter von der GmbH bezogenen Vergütungen (z.B. Arbeitslohn für die Geschäftsführung) im Rahmen des persönlichen Einkommensteuerbescheids festgesetzt wird. Wird gegen den Steuerbescheid kein Einspruch eingelegt, wird dieser innerhalb eines Monats ab Zugang bestandskräftig und kann damit nicht mehr geändert werden. Wird zu einem späteren Zeitpunkt allerdings im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH festgestellt, dass die Vergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) war, geschieht Folgendes:

  • Bei der GmbH wird der Betriebsausgabenabzug nachträglich rückgängig gemacht.

  • Beim Gesellschafter werden die Vergütungen in Kapitaleinkünfte umqualifiziert, die auf Grund des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen. Da der entsprechende Einkommensteuerbescheid in der Regel zu diesem Zeitpunkt aber bereits bestandskräftig ist, kann er nicht mehr geändert werden. Das hat zur Folge, dass es auf der persönlichen Ebene des Gesellschafters bei der vollen Besteuerung der Vergütung bleibt. Ist in dem Einkommensteuerbescheid allerdings ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen, kann die spätere Änderung problemlos vorgenommen und das Halbeinkünfteverfahren ausgenutzt werden.

Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen lehnt die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks allerdings ab, strebt aber eine gesetzliche Änderung an. Deshalb sollten GmbH-Gesellschafter bis dahin, insbesondere im Hinblick auf das Veranlagungsjahr 2005, wie folgt vorgehen:

  • Mit der Steuererklärung sollte ein Antrag auf Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich der Vergütungen von der GmbH gestellt werden.

  • Ergeht der nach Abgabe der Erklärung erstellte Einkommensteuerbescheid dann dennoch ohne den beantragten Vorläufigkeitsvermerk, sollte Einspruch mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg eingelegt werden.

  • Sollte auch der Einspruch negativ beschieden werden, muss überlegt werden, ob der Klageweg beschritten werden soll (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.12.2004, Az. 3 K 61/03; Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 1.12.2005, Az. S 0350 A – 10 – St II 4.05; BMF, Schreiben vom 29.9.2005, Az. IV A 4 – S 0350 – 12/05).