November 2007: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei von Angehörigen gestohlenen Geldern

Verschafft sich der als Geschäftsführer fungierende Verwandte des Gesellschafters einer Familien-GmbH widerrechtlich Geldbeträge aus dem Betriebsvermögen, ist dem Gesellschafter keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zuzurechnen, wenn der Geschäftsführer selbst kein Gesellschafter der Familien-GmbH ist.

Entnahmen können dem Gesellschafter nicht zugerechnet werden, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und sie auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind. Denn eine vGA liegt nur dann vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und dies ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.

Hinweis: Laut Bundesfinanzhof ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nicht gegeben, wenn der Gesellschafter selbst nichts von der unmittelbaren Zuwendung an den Empfänger wusste. In diesen Fällen kann man davon ausgehen, dass die Zuwendung allein durch die eigenmächtigen widerrechtlichen Maßnahmen des Geschäftsführers veranlasst ist, nicht aber durch das Gesellschaftsverhältnis (BFH-Urteil vom 19.6.2007, Az. VIII R 54/05).